Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Kreis Gütersloh“ und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Gütersloh.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der „Deutschen Alzheimer ?Gesellschaft e.V.“

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Hilfen für alle von der Alzheimer Krankheit und anderen Demenzerkrankungen betroffenen Menschen, für Menschen mit anderen psychischen Erkrankungen im höheren Lebensalter, sowie für die Angehörigen dieser Betroffenen und für die an der Versorgung beruflich oder ehrenamtlich beteiligten Personen. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung von der Würde des behinderten Lebens.

Der Verein verwirklicht diese Ziele durch:

  • Gezielte Projekte zur Verbesserung der Versorgung Demenzkranker in der Region
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Verständnis und Engagement für Menschen mit Demenzerkrankungen
  • Förderung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Demenz und anderer psychischer Alterskrankheiten
  • Aufbau, Förderung und Koordination von Beratungsstellen für Betroffene und Angehörige
  • Anregung und Unterstützung gesundheits- und sozialpolitischer Initiativen für die Betroffenen
  • Erschließung finanzieller Mittel für die Vereinsziele
  • Mitarbeit in der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft“

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins beantragt. Sie ist mit Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden vom Vorstand den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist der Antrag auf der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod
  • durch Austritt zum nächsten Kalenderjahr, schriftlich zu erklären an ein Vorstandsmitglied
  • durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Beitrag nicht gezahlt wurde
  • durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Der Ausschluss muss vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats dagegen Einspruch erheben, dieser Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, diese entscheidet endgültig.
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss.

§ 5  Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind im ersten Monat des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeitsausschüsse

§ 7  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
  • Beschluss des Vereinshaushalts
  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts des/ der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  • Bildung von Arbeitsausschüssen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  • Wahl der Delegierten für die Delegiertenversamlung der „Deutschen Alzheimer Gesellschaft“. Anzahl und Dauer der Amtsperiode richtet sich nach der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 1x jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen und von ihm geleitet.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder müssen auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder vom Vorstand einberufen werden. Für Schriftform, Tagesordnung und Leitung gilt §7.2. entsprechend.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

7. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit möglich, die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit.

§ 8  Vorstand

1.    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahre. Dem Vorstand sollen Angehörige, professionelle und ehrenamtliche Helfer sowie Fachleute angehören.

2.    Der Vorstand besteht aus dem/ der ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/in, dem Schatzmeister/in, dem Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einzeln gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen haben kein passives Wahlrecht.

3.    Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/ die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4.    Der Vorstand bleibt über die Wahlperiode hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

5.    Eine Abwahl des Vorstands kann von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder wie in § 7.2 beschrieben, beantragt werden. Für die Abwahl sind mindestens 2/3 der Stimmen auf der Mitgliederversammlung erforderlich.

6.    Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder durch Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so kann durch den Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 9  Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Wahlergebnisse sind vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied Niederschriften zu fertigen.

§ 10  Geschäftsführung

1.    Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung geben kann. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet/koordiniert die Aktivitäten des Vereins. Er kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

2.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Eilbedürftigkeit können Vorstandsbeschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich mit einfacher Mehrheit zu Stande kommen.

§ 11  Arbeitsausschüsse

Der Verein kann für bestimmte Themen Arbeitsausschüsse einsetzen. Arbeitsausschüsse können auch von der Mitgliederversammlung beantragt werden.  Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Berücksichtigung und die Bewertung der Arbeitsergebnisse erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse und Bewertung der Arbeitsausschüsse rechenschaftspflichtig.

§ 12  Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Alzheimer Gesellschaft“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gütersloh, den 25. April 2005

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